§ Rechtliche Regelungen §

Der Religionsunterricht ist in Grundgesetz und Bayer. Verfassung festgeschrieben und in der Berufsschulordnung genauer geregelt:

„Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach.“ (GG A.7.3)

„Der Religionsunterricht ist ordentliches Lehrfach aller Volksschulen, Berufsschulen, mittleren und höheren Lehranstalten.“ (BV A.136.2)

„Der Religionsunterricht ist für die bekenntnisangehörigen Schülerinnen und Schüler Pflichtfach. Die Abmeldung vom Religionsunterricht bedarf der Schriftform. Sie gilt für das laufende Schuljahr und muss spätestens innerhalb der ersten drei Wochen nach Unterrichtsbeginn erfolgen.

Auf schriftlichen Antrag werden Schülerinnen und Schüler, die keiner Religionsgemeinschaft angehören, zur Teilnahme am Religionsunterricht eines Bekenntnisses als Pflichtfach zugelassen, wenn die Religionsgemeinschaft, für deren Bekenntnis der betreffende Religionsunterricht eingerichtet ist, zustimmt und zwingende schulorganisatorische Gründe nicht entgegenstehen. Dies gilt entsprechend für Schülerinnen und Schüler, für deren Religionsgemeinschaft Religionsunterricht als ordentliches Lehrfach für die betreffende Schulart an öffentlichen Schulen in Bayern nicht eingerichtet ist oder für die Religionsunterricht nicht angeboten werden kann; in diesem Fall ist dem Antrag die Zustimmung dieser Religionsgemeinschaft beizufügen. Die Zulassung spricht die Schulleiterin oder der Schulleiter aus…. Mit der Teilnahme am Religionsunterricht entfällt die Pflicht zum Besuch des Ethikunterrichts.“ (BSO 37.1f)